Statistik
Die flächenmäßige Ausdehnung der Gemarkung Goßmar beträgt exakt 712,8 Hektar.
Goßmar zählt insgesamt 281 Einwohner, davon 16 Kinder, 35 Jugendliche, 51 Bürger
bis 50 Jahre und 179 Bürger über 50 Jahre.
Quelle: Stadt
Sonnewalde 2006
Über artgerechte Hundehaltung
Tierschützer erwarten die Einhaltung des Tierschutzgesetzes von
jedem Tierhalter
- Tierleiden liegt vor, wenn ein Tier seine natürlichen
angeborenen Triebe, Reflexe und Bedürfnisse nach freiem Bedarf nicht mehr
befriedigen kann. Die Hundeverordnung regelt gesetzlich, was als
Mindestanforderung bei artgerechter Hundehaltung einzuhalten ist. Verstöße
dagegen haben Leiden bis erhebliches Leiden der Tiere zur Folge. Hier die
Hundeverordnung in prägnanten Stichpunkten für Sie zusammengestellt:
- Auslauf: Täglicher mehrmaliger Auslauf außerhalb von
Zwinger, Wohnungen und Räumen ist erforderlich, wobei sozialer Kontakt mit dem
Hundehalter oder einer beauftragten Betreuungsperson aufzubauen ist (Spiel,
Körperkontakt, kleine Aufgaben). Der Hund soll demgemäß mindestens zwei
Stunden auf den Tag verteilt bewegt werden. Ihn allein auf dem Hof/Garten
herumlaufen zu lassen ist keine Lösung, da der soziale Kontakt fehlt.
- Hundehütte: Für die Hundehaltung im Freien (Hof, Garten,
Zwinger o. A.) ist eine wärmegedämmte Schutzhütte bereitzustellen. Der Boden
in der Hütte muss vor Kälte isoliert und trocken sein. Der Hund muss sich in
der Hütte bewegen und hinlegen könnenandererseits ist die Größe so
abzustimmen, dass der Hund die Hütte mit seiner Körperwärme warm halten kann.
Das Hüttenmaterial soll gesundheitsunschädlich sein und $o verarbeitet werden,
dass Verletzungen nicht möglich sind. Für die Hundehaltung in Räumen (Ställe,
Schuppen, Wohnungen, Lauben) ist natürliches Tageslicht erforderlich, dabei
hat die Öffnung mindestens 1/8 der Bodenfläche zu betragen. Tageslicht kann
entfallen, wenn der Hund ständig Auslauf ins Freie hat. Ausreichende
Frischluftzufuhr sowie Feuchte-, Witterungs- und Wärmeschutz sind
selbstverständlich wie bei der Hundehütte erforderlich. Kot und andere
Ausscheidungen sind täglich zu beräumen und eine Infektion zu verhüten.
- Thema Zwinger: Hier können wir Ihnen Zahlen und
Maßverhältnisse nicht ersparen. Jede Zwingerseite muss mindestens doppelt so
lang wie der Hund sein, aber nicht unter 2,0 m. Die Zwingerfläche richtet sich
nach der Höhe des Hundes am Widerrist: bis 50 cm = 6 qm; von 50 bis 65 cm= 8
qm; sehr große Hunde (über 65 cm) benötigen 10 qm Bodenfläche. Die Hütte ist
dabei nicht mitzurechnen. Für jeden weiteren im selben Zwinger gehaltenen Hund
schlagen sie bitte die Hälfte der erforderlichen Bodenfläche zu. Die obere
Begrenzung des Zwingers darf der Hund im aufrechten Stand nicht erreichen. Das
verwendete Material muss Verletzungen ausschließen und für den Hund
unüberwindliche sein. Der Zwingerboden muss leicht zu reinigen und trocken
sein, was praktisch nur durch eine Überdachung, bzw. Teilüberdachung oder
durch den Einbau der Hütte zu erreichen ist. Zwingerhaltung ist Haltung im
Freien und es gilt das dort Verordnete. Mindestens eine Seite des Zwingers
muss freie Sicht nach außen ermöglichen, damit der Hund die Vorgänge in seinem
Wachbereich erfassen und entsprechend reagieren kann. Sichtkontakt zu evtl.
anderen Hunden ist in jedem Fall notwendig. Im Zwinger ist jede Art von
Anbindung tabu. Selbstverständlich muss der Hund auch hier ausgiebigen Auslauf
und Sozialkontakt mit der vertrauten Betreuungsperson erhalten.
- Anbindehaltung: Hunde dürfen nicht an festen Punkten in
Dauerhaltung angebunden werden. Die berüchtigte Kettenhaltung als „Hofhunde"
ist also verboten. Ist eine leider noch erlaubte Anbindung erforderlich, muss
diese an einer Laufvorrichtung 6,0 m lang frei gleitend sein. Dabei muss sich
der Hund mindestens 5,0 m seitlich bewegen können. Außerdem muss er
ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen können und sich darin legen und drehen
können. Die Bewegungsfläche muss ungehinderte Bewegung ohne Verletzung oder
Schmerzen zulassen. Der Boden soll sich leicht sauber und trocken halten
lassen. Das Brustgeschirr muss unverrutschbar sitzen und sich nicht zuziehen
können, nicht einschneiden oder zu eng sitzen. Der Hund muss mindestens 12
Monate alt sein, er darf nicht trächtig sein, keine Welpen säugen und in
gesundem Zustand sein. Die Anbindehaltung ist täglich zweimal zu prüfen und
Mängel sofort abzustellen. Selbstverständlich muss der Hund auch hier
ausgiebigen Auslauf und Sozialkontakt mit der vertrauten Betreuungsperson
erhalten.
- Fütterung und Pflege: Dem Hund muss ständig Wasser in
ausreichender Menge und Qualität frei zugänglich sein. Der Hundehalter hat den
Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender aber nicht überreicher Menge zu
versorgen, regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen.
Aufenthaltsbereiche sind ungezieferfrei zu halten, Kot täglich zu entfernen.
Reste aus menschlicher Nahrung gehören nicht in Reichweite des Hundes - vieles
davon kann er nicht verdauen oder es vergiftet ihn regelrecht. Der fette Hund
muss nicht überfüttert sein- jedoch erhält er nicht artgerechte Nahrung.
- Hund im Auto: Werden Hunde ohne Aufsicht im Auto
deponiert, muss für Frischluft und angemessene Lufttemperatur gesorgt werden.
Autos heizen sich schnell durch Sonneneinstrahlung auf (auch in kalten
Jahreszeiten!)- dem kann nur durch Schatten abgeholfen werden. Da das Auto
kein idealer Platz zum Wegsperren ist, gilt hier das Prinzip der
Kurzzeitigkeit. Der mitreisende Hund darf immer mit einer Wassergabe rechnen.
Liebe Tierfreunde, wie Sie sehen, ist eine Hundehaltung mit einem hohen
materiellen und zeitlichen Aufwand verbunden und nur für Menschen sinnvoll,
die sich zu diesen Haltungsbedingungen bekennen und die nötigen Mittel,
Vorsorge und Zeit übrig haben. Wird allein eines der oben angeführten
Mindestanforderungen nicht erfüllt, sind Verstöße gegen das Tierschutzgesetz
und damit Tierleiden vorprogrammiert und es muss amtlich eingeschritten
werden. Wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie Ihre Augen offen halten und
festgestellte Missstände dem zuständigen Ordnungsamt, einem bekannten
Tierschützer oder dem Veterinäramt bekannt machen und sich dort für „Ihren"
betroffenen Hund stark machen. So arbeiten wir auch im Tierschutzoft mit
Erfolg für den Hund. Das nötige Wissen haben Sie jetzt in der Hand. Tiere
haben keinen Anwalt, sie sind auf unsere ethische Haltung den Mitgeschöpfen
gegenüber angewiesen. Und Sie handeln im Sinne des Grundgesetzes Artikel 20a.
Berufen Sie sich darauf.
Heinz Brennenstuhl (Pressesprecher), Finsterwalder
Tierschutzverein e. V
Quelle: Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster Nr. 5/2010
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