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Statistik

Die flächenmäßige Ausdehnung der Gemarkung Goßmar beträgt exakt 712,8 Hektar. Goßmar zählt insgesamt 281 Einwohner, davon 16 Kinder, 35 Jugendliche, 51 Bürger bis 50 Jahre und 179 Bürger über 50 Jahre.


Quelle: Stadt Sonnewalde 2006



Über artgerechte Hundehaltung

 Tierschützer erwarten die Einhaltung des Tierschutzgesetzes von jedem Tierhalter

  1. Tierleiden liegt vor, wenn ein Tier seine natürlichen angeborenen Triebe, Reflexe und Bedürfnisse nach freiem Bedarf nicht mehr befriedigen kann. Die Hundeverordnung regelt gesetzlich, was als Mindestanforderung bei artgerechter Hundehaltung einzuhalten ist. Verstöße dagegen haben Leiden bis erhebliches Leiden der Tiere zur Folge. Hier die Hundeverordnung in prägnanten Stichpunkten für Sie zusammengestellt:
  2. Auslauf: Täglicher mehrmaliger Auslauf außerhalb von Zwinger, Wohnungen und Räumen ist erforderlich, wobei sozialer Kontakt mit dem Hundehalter oder einer beauftragten Betreuungsperson aufzubauen ist (Spiel, Körperkontakt, kleine Aufgaben). Der Hund soll demgemäß mindestens zwei Stunden auf den Tag verteilt bewegt werden. Ihn allein auf dem Hof/Garten herumlaufen zu lassen ist keine Lösung, da der soziale Kontakt fehlt.
  3. Hundehütte: Für die Hundehaltung im Freien (Hof, Garten, Zwinger o. A.) ist eine wärmegedämmte Schutzhütte bereitzustellen. Der Boden in der Hütte muss vor Kälte isoliert und trocken sein. Der Hund muss sich in der Hütte bewegen und hinlegen könnenandererseits ist die Größe so abzustimmen, dass der Hund die Hütte mit seiner Körperwärme warm halten kann. Das Hüttenmaterial soll gesundheitsunschädlich sein und $o verarbeitet werden, dass Verletzungen nicht möglich sind. Für die Hundehaltung in Räumen (Ställe, Schuppen, Wohnungen, Lauben) ist natürliches Tageslicht erforderlich, dabei hat die Öffnung mindestens 1/8 der Bodenfläche zu betragen. Tageslicht kann entfallen, wenn der Hund ständig Auslauf ins Freie hat. Ausreichende Frischluftzufuhr sowie Feuchte-, Witterungs- und Wärmeschutz sind selbstverständlich wie bei der Hundehütte erforderlich. Kot und andere Ausscheidungen sind täglich zu beräumen und eine Infektion zu verhüten.
  4. Thema Zwinger: Hier können wir Ihnen Zahlen und Maßverhältnisse nicht ersparen. Jede Zwingerseite muss mindestens doppelt so lang wie der Hund sein, aber nicht unter 2,0 m. Die Zwingerfläche richtet sich nach der Höhe des Hundes am Widerrist: bis 50 cm = 6 qm; von 50 bis 65 cm= 8 qm; sehr große Hunde (über 65 cm) benötigen 10 qm Bodenfläche. Die Hütte ist dabei nicht mitzurechnen. Für jeden weiteren im selben Zwinger gehaltenen Hund schlagen sie bitte die Hälfte der erforderlichen Bodenfläche zu. Die obere Begrenzung des Zwingers darf der Hund im aufrechten Stand nicht erreichen. Das verwendete Material muss Verletzungen ausschließen und für den Hund unüberwindliche sein. Der Zwingerboden muss leicht zu reinigen und trocken sein, was praktisch nur durch eine Überdachung, bzw. Teilüberdachung oder durch den Einbau der Hütte zu erreichen ist. Zwingerhaltung ist Haltung im Freien und es gilt das dort Verordnete. Mindestens eine Seite des Zwingers muss freie Sicht nach außen ermöglichen, damit der Hund die Vorgänge in seinem Wachbereich erfassen und entsprechend reagieren kann. Sichtkontakt zu evtl. anderen Hunden ist in jedem Fall notwendig. Im Zwinger ist jede Art von Anbindung tabu. Selbstverständlich muss der Hund auch hier ausgiebigen Auslauf und Sozialkontakt mit der vertrauten Betreuungsperson erhalten.
  5. Anbindehaltung: Hunde dürfen nicht an festen Punkten in Dauerhaltung angebunden werden. Die berüchtigte Kettenhaltung als „Hofhunde" ist also verboten. Ist eine leider noch erlaubte Anbindung erforderlich, muss diese an einer Laufvorrichtung 6,0 m lang frei gleitend sein. Dabei muss sich der Hund mindestens 5,0 m seitlich bewegen können. Außerdem muss er ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen können und sich darin legen und drehen können. Die Bewegungsfläche muss ungehinderte Bewegung ohne Verletzung oder Schmerzen zulassen. Der Boden soll sich leicht sauber und trocken halten lassen. Das Brustgeschirr muss unverrutschbar sitzen und sich nicht zuziehen können, nicht einschneiden oder zu eng sitzen. Der Hund muss mindestens 12 Monate alt sein, er darf nicht trächtig sein, keine Welpen säugen und in gesundem Zustand sein. Die Anbindehaltung ist täglich zweimal zu prüfen und Mängel sofort abzustellen. Selbstverständlich muss der Hund auch hier ausgiebigen Auslauf und Sozialkontakt mit der vertrauten Betreuungsperson erhalten.
  6. Fütterung und Pflege: Dem Hund muss ständig Wasser in ausreichender Menge und Qualität frei zugänglich sein. Der Hundehalter hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender aber nicht überreicher Menge zu versorgen, regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen. Aufenthaltsbereiche sind ungezieferfrei zu halten, Kot täglich zu entfernen. Reste aus menschlicher Nahrung gehören nicht in Reichweite des Hundes - vieles davon kann er nicht verdauen oder es vergiftet ihn regelrecht. Der fette Hund muss nicht überfüttert sein- jedoch erhält er nicht artgerechte Nahrung.
  7. Hund im Auto: Werden Hunde ohne Aufsicht im Auto deponiert, muss für Frischluft und angemessene Lufttemperatur gesorgt werden. Autos heizen sich schnell durch Sonneneinstrahlung auf (auch in kalten Jahreszeiten!)- dem kann nur durch Schatten abgeholfen werden. Da das Auto kein idealer Platz zum Wegsperren ist, gilt hier das Prinzip der Kurzzeitigkeit. Der mitreisende Hund darf immer mit einer Wassergabe rechnen. Liebe Tierfreunde, wie Sie sehen, ist eine Hundehaltung mit einem hohen materiellen und zeitlichen Aufwand verbunden und nur für Menschen sinnvoll, die sich zu diesen Haltungsbedingungen bekennen und die nötigen Mittel, Vorsorge und Zeit übrig haben. Wird allein eines der oben angeführten Mindestanforderungen nicht erfüllt, sind Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und damit Tierleiden vorprogrammiert und es muss amtlich eingeschritten werden. Wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie Ihre Augen offen halten und festgestellte Missstände dem zuständigen Ordnungsamt, einem bekannten Tierschützer oder dem Veterinäramt bekannt machen und sich dort für „Ihren" betroffenen Hund stark machen. So arbeiten wir auch im Tierschutzoft mit Erfolg für den Hund. Das nötige Wissen haben Sie jetzt in der Hand. Tiere haben keinen Anwalt, sie sind auf unsere ethische Haltung den Mitgeschöpfen gegenüber angewiesen. Und Sie handeln im Sinne des Grundgesetzes Artikel 20a. Berufen Sie sich darauf.

Heinz Brennenstuhl (Pressesprecher), Finsterwalder Tierschutzverein e. V

Quelle: Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster Nr. 5/2010 Seite 19



Letzte Aktualisierung am 30.11.2010