http://www.gossmar.de

Rundmail vom 29.08.2011

Hallo zusammen,

in der aktuellen Ausgabe eines Heimatblattes in Cottbus wird auch von der Cottbuser Demo berichtet, nachzulesen unter folgendem link:

http://www.cga-verlag.de/2011/110827altanschliesser.php


Cottbus und andere betroffene Orte schauen derzeit nach Sonnewalde und verfolgen gespannt die Vorgänge. Das kleine Sonnewalde hat einen Namen, dem gerecht zu bleiben es unser aller Geschick, Ausdauer und Zusammenhalt fordert!


Mit freundlichen Grüßen

Dana Thomas





Sitzung VV WAV am 17.08.2011

Sitzung der Verbandsversammlung des Wasser‑

und Abwasserverbandes Westniederlausitz

Am Mittwoch, den 17.08.2011, findet um 18.30 Uhr im Rathaus der Stadt Doberiug­Kirchhain, Am Markt 8, Raum 004 in 03253 Doberlug-Kirchhain die Sitzung der Ver­bandsversammlung des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz statt.

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil

TOP 1 — Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung und Bekanntmachung

— Feststellung der Beschlussfähigkeit

— Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung

TOP 2 Genehmigung der Niederschrift der Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasser­verbandes Westniederlausitz vom 15.06.2011

TOP 3 Beratung und Beschluss der „Satzung über die Entsorgung von Abwasser im Verbands­gebiet des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz (Abwasserentsorgungs­satzung —AbwES)" (BV 41/11)

TOP 4 Beratung und Beschluss der Kalkulation der Schmutzwasserbeiträge des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz im Bereich Doberlug-Kirchhain (BV 42/11)

TOP 5 Beratung und Beschluss der „Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz (Abwasserbeitragssatzung — ABS)" (BV 43/11)

TOP 6 Beratung und Beschluss der Kalkulation der Schmutzwassergebühren des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz für die Kalkulationsperiode 2010/2011 im Bereich Doberlug-Kirchhain (BV 44111)

TOP 7 Beratung und Beschluss der „Abwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserver­bandes Westniederlausit (Abwassergebührensatzung —AGS)" (BV 45/11)

TOP 8 Beratung und Beschluss der „Satzung über den Kostenersatz für Abwassergrundstücks­anschlüsse des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz (GAnKoS)" (BV 46/11)

TOP 9 Beratung und Beschluss der „Satzung über die dezentrale Entsorgung von Fäkalien im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz (Fäkalienentsor­gungssatzung — FES)" (BV 47/11)

TOP 10 Beratung und Beschluss der „Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatung des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz (Gebührensatzung zur Fäkalienent­sorgung GFES)" (BV 48/11)

TOP 11 Beratung und Beschluss zur Ergänzung des Wasserversorgungskonzeptes (BV 49/11)

TOP 12 Beratung und Beschluss der „Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserver­sorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz (Wasserversorgungssatzung ­WVS)" (BV 50/11)

TOP 13 Beratung und Beschluss der Kalkulation der Trinkwasserbeiträge des Wasser- und Ab­wasserverbandes Westniederlausitz im Bereich Sonnewalde (BV 51/11)

TOP 14 Beratung und Beschluss der „Satzung über die Erhebung eines Herstellungsbeitrages zur Deckung der Kosten für die leitungsgebundenen Wasserversorgungseinrichtungen des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz (HerstBeitrS-WVS)" (BV 52/11)

TOP 15 Beratung und Beschluss der Kalkulation der Trinkwassergebühren des Wasser- und Ab­wasserverbandes Westniederlausitz im Bereich Doberlug-Kirchhain (BV 53/11)

TOP 16 Beratung und Beschluss der „Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Was­ser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz (GebS WVS)" (BV 54/11)

TOP 17 Beratung und Beschluss der „Satzung über den Kostenersatz für Hausanschlüsse an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz (Kostenersatzsatzung zur Wasserversorgungssatzung — KES — WVS)" (BV 55/11)

TOP 18 Beratung und Beschluss der „Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasser­verbandes Westniederlausitz (Verwaltungsgebührensatzung)" (BV 56/11)

TOP 19 Beratung und Beschluss der „Satzung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtli­chen Mitglieder der Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverbandes West­niederlausitz (Aufwandentschädigungssatzung)" (BV 57/11)

TOP 20 Beratung und Beschluss Jahresabschluss 2008 des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz (BV 58/11)

TOP 21 Entlastung des Verbandsvorstehers des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlau­sitz für das Wirtschaftsjahr 2008 (BV 59/11)

TOP 22 Beratung und Beschluss Ausgabenänderung im Schmutzwasserbereich (BV 60/11) TOP 23 Sonstiges

TOP 24 Informationen des Verbandsvorstehers

TOP 25 Anträge und Anfragen

TOP 26 Bürgerfragestunde

Nichtöffentlicher  Teil

TOP 1 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung

1 TOP 2 Genehmigung der Niederschrift der Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasser‑

!                    verbandes Westniederlausitz vom 15.06.2011

TOP 3 Beschluss zur Vergabe von Investitionen (BV 61/11)

TOP 4 Beschluss zur Vergabe von Investitionen (BV 62711)

TOP 5 Beschluss zur Vergabe von Investitionen (BV 63/11)

TOP 6 Beschluss zur Vergabe von Dienstleistungen (BV 64/11)

TOP 7 Beratung und Beschluss zu Stundungsanträgen (BV 65/11)

TOP 7a Sonstiges

TOP 8 Informationen des Verbandsvorstehers

TOP 9 Anträge und Anfragen

Doberlug-Kirchhain, 02.08.2011

gez. Neisser

Vorsitzende der Verbandsversammlung

Zeit, Ort und Tagesordnung zur vorgenannten Sitzung der Verbandsversammlung des Wasser- und

Abwasserverbandes Westniederlausitz werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Doberlug-Kirchhain, 02.08.2011 gez. D. Seidel

Verbandsvorsteher



Pressemiteilung des VDGN

Zur Information

Nachfolgende Pressemitteilung hat der VDGN veröffentlicht:

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Fehlende Rechtsgrundlage


Klage gegen Altanschlussbeiträge in Sonnewalde: Gericht verwirft Satzung des Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz

Die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Trinkwasserversorgung durch den Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz (WAV) ist offensichtlich rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Cottbus nach summarischer Prüfung mit einem Beschluss vom 20. Juli festgestellt. In dem Leitverfahren einer vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) organisierten Prozessgemeinschaft gab das Gericht der Klage auf Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung statt, daß den Bescheiden die erforderliche Rechtsgrundlage fehle. Die Prozessgemeinschaft wird von VDGN-Vertrauensanwalt Lutz Schallschmidt vertreten.

VDGN-Präsident Peter Ohm wertete die Gerichtsentscheidung als "ersten Teilerfolg der Prozessgemeinschaft bei ihrem Vorgehen gegen die Altanschlussbeiträge im Gebiet des WAV und darüber hinaus".  Zu vermuten sei, dass außer der Satzung auch die der Kalkulation zugrunde liegende Flächenberechnung fehlerhaft ist.

Peter Ohm: "Die Aussage des Gerichts zeigt in jedem Fall, wie berechtigt die Forderung der Betroffenen ist, die Beitragsbescheide juristisch überprüfen zu lassen. Die Prozessgemeinschaft ist für die meisten von ihnen die einzige Möglichkeit dazu. Der WAV sollte jetzt endlich die Vereinbarung mit der Prozessgemeinschaft über ein Leitverfahren unterzeichnen. "

Das Thema der Altanschlussbeiträge beschäftigt die Region Sonnewalde seit Monaten. Nachdem der WAV im Oktober vergangenen Jahres damit begonnen hatte, Bescheide für seit langem vorhandene Trinkwasseranschlüsse zu versenden, brandete bei den Grundstückseigentümern eine Welle des Protestes auf. Viele von ihnen waren und sind von den Forderungen des WAV finanziell überfordert.

Im Gefolge von drei Informations- und Protestveranstaltungen des VDGN bildete sich in Sonnewalde eine Prozessgemeinschaft mit mehr als 400 Grundstückseigentümern. Gemeinsam wollen deren Teilnehmer die verfassungsrechtlichen, kalkulatorischen und satzungsrechtlichen Grundlagen ihrer Bescheide gerichtlich prüfen lassen. Die Prozessgemeinschaft sichert allen Teilnehmern eine bezahlbare rechtliche Teilhabe. Sie verringert das Prozesskostenrisiko- sowohl für die einzelnen Grundstückseigentümer als auch für den WAV.

Durch den Druck der Prozessgemeinschaft konnte erreicht werden, dass die Verbandsversammlung  des WAV die Widerspruchsbearbeitung stoppte und den Verbandsvorsteher beauftragte, eine Vereinbarung über ein Leitverfahren abzuschließen. Die Anwälte beider Seiten verhandeln hierüber seit einem halben Jahr, ohne dass der WAV sich bisher bereitfand, die Vereinbarung zu unterzeichnen.

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Trotz des Beschlusses des VG Cottbus vom 20.07.2011 (siehe Anlage), verschickt der WAV an willige Ratenzahler, die einen entsprechenden Antrag teilweise schon im letzten Jahr eingereicht haben am z.B. 26.07.2011 Bescheide über die Ratenzahlungen, also richtige Bescheide mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wo der Betroffene Widerspruch einlegen müsste. Aus meiner Sicht hätten hier einfach Ratenzahlungsvereinbarungen ausgereicht.

Folgenden Fall möchte ich hier schildern, um zu zeigen gegen wie viel Dreistigkeit wir hier antreten:

Hatte heute Besuch von einer Bekannten aus xxxx. Sie hat heute einen Bescheid über eine Ratenzahlung erhalten. Einen Bescheid keine Vereinbarung. Man muss also einen Widerspruch einlegen. In diesem Bescheid stehen u.a. die Bedingungen zu den Ratenzahlungen drin und die Aufforderung zur Eintragung einer Grundschuld. Die betroffene junge Familie mit zwei Kindern verfügt über ein monatliches Einkommen von ca. 2000 Euro inkl. Kindergeld. Sie haben im November 2010 angeboten 50 Euro monatlich zu zahlen und mit dem Bescheid vom 26.07.2011 eine zweiseitige Zinsberechnung erhalten. Der eigentliche Bescheid hat einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 3200 Euro ausgewiesen. Aufgrund des Widerspruches gegen den Herstellungsbeitragsbescheid wurde der tatsächlich zu zahlenden Beitrag aufgrund Korrekturen der Fläche auf ca. 2800 ,- festgelegt.

Der Bescheid der jetzt mit Datum vom 26.07.2011 bzgl. der Ratenzahlungen und Grundbucheintragung hatte jedoch wieder den ursprünglichen Betrag in Höhe von 3200,- ausgewiesen. Die Zinsberechnung kam dann zum Ergebnis, dass bei einer monatlichen Rate von 50,- die Familie ein zusätzlichen Zinsaufwand von ca. 500,- zu tragen hätte.

Als dieser Bescheid verfasst wurde, sollte doch der WAV gewusst haben, dass die Satzung rechtswidrig ist. Beschluss des VG Cottbus vom 20.07.2011.

Die Eltern der jungen Familie haben auch eine Ratenzahlung beantragt und heute auch einen Brief in der Post gehabt.


Es stellen sich die Fragen,

a)      was man mit der Verschickung von weiteren Bescheiden bewirken möchte und

b)       mit welcher Dreistigkeit man wider besseren Wissens und getroffener Aussagen am Runden Tisch man hier vorgeht

Bin der Meinung, dass diese Informationen jeder, der sich in ähnlicher Situation befindet, haben sollte.

In diesem Sinne

Mit freundlichen Grüßen

Enrico Reiche

als Ortsbeirat von Frankena vom

Runden Tisch Wasser21 



Letzte Aktualisierung am 30.08.2011